Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich
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Nachteilsausgleich

für junge Menschen mit Beeinträchtigung

Voraussetzungen

Jedes Jahr wiederkehrend werden Lehrverträge mit Lernenden abgeschlossen, die über eine ausgewiesene Leistungs- oder Lernbeeinträchtigung verfügen und dadurch Anrecht auf einen Nachteilsausgleich beanspruchen können. Wesentlich ist, dass die Behinderung so früh wie möglich erfasst wird und die kognitiven und fachlichen Anforderungen für den gewählten Beruf grundsätzlich gewährleistet sind. Der Übergang von der Sekundarstufe I in die Berufsbildung (Sekundarstufe II) muss gut vorbereitet sein, Beeinträchtigungen müssen allen offen kommuniziert werden. Die Bildungsfähigkeit wird vom Schulpsychologischen Dienst (Sekundarstufe II) abgeklärt. Durch die frühzeitige Erfassung der Leistungs- oder Lernbeeinträchtigung, kann der Nachteilsausgleich während der Ausbildung und für das Qualifikationsverfahren gewährt werden.
Nachteilsausgleichsmassnahmen für Teil- und Abschlussprüfungen sowie Leistungsermittlungen wie Klassenarbeiten, Vertiefungsarbeiten, Tests und Lernzielkontrollen, geschehen auf Grund des ermittelten Förderbedarfs, in Absprache mit den Lernenden und den involvierten Ausbildungspartnern (Lernende und gesetzliche Vertreter – Lehrkräfte–Instruktoren der überbetrieblichen Kurse – Berufsbildnerinnen und Berufsbildner – Amt für Berufsbildung – IV Berufsberatungsstelle). Dabei ist die gut funktionierende Kommunikation, d.h. die intensive Zusammenarbeit mit allen am Ausbildungsprozess beteiligten Akteuren und kurze Wege unter den drei Lernorten eine wesentliche Voraussetzung für die gelingende Integration in die Berufsbildung. Die gemeinsame Ausarbeitung differenzierter, individuell ausgerichteter Ziele muss den Benachteiligungen angemessen Rechnung tragen.
Massnahmen
Je nach Behinderung kann der Nachteilsausgleich unterschiedliche Massnahmen umfassen:Technische Hilfsmittel (z.B. Taschenrechner oder „präpariertes“ Notebook), Assistenzperson, Zeitzuschlag, mündliche statt schriftliche Prüfungen, keine oder partielle Bewertung ausgewiesener Prüfungsteile …
Umsetzung
Aufgrund der gesammelten Abklärungsergebnisse und Noten aus dem ersten Trimester treffen sich alle Ausbildungspartner zu einem Erstgespräch zum Nachteilsausgleich.Das Erfassungsformular wird zusammen mit der lernenden Person ausgefüllt und unterschrieben und dem Amt für Berufsbildung (AfB) eingereicht. Die Massnahmen während der Lehrzeit werden allen Ausbildungspartnern durch das AfB mitgeteilt und im entsprechenden Journal Fördermassnahmen durch die Lernenden festgehalten.
Das Gesuch um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren ist spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung dem Amt für Berufsbildung einzureichen. Weiterführende Informationen können dem Bericht Empfehlung zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung entnommen werden, der bei der SDBB bestellt werden kann. Drei Ansichtsexemplare werden im Lehrerzimmer aufgelegt.
Zug, im Dezember 2013

0 Kommentare deaktiviert für Nachteilsausgleich 3825 10 Januar, 2014 INFORMATIV Januar 10, 2014

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